Kurz: Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indien (TEPA) gilt seit dem 1. Oktober 2025. Für Schweizer Importeure von Industriewaren aus Indien ändert es beim Zoll wenig, denn die Schweiz erhebt auf Industrieprodukte schon seit dem 1. Januar 2024 keine Zölle mehr. Spürbar wird TEPA vor allem bei verarbeiteten Agrarprodukten, und nur mit gültigem Ursprungsnachweis. Die Einfuhrsteuer (8,1 %, für bestimmte Güter wie Lebensmittel 2,6 %) bleibt in jedem Fall.

Was TEPA ist

TEPA steht für Trade and Economic Partnership Agreement. Vertragspartner sind Indien und die vier EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Das Abkommen ist am 1. Oktober 2025 in Kraft getreten; das BAZG hat die Präferenzzollansätze auf dieses Datum im elektronischen Zolltarif Tares hinterlegt. Neben dem Warenverkehr setzt es das Ziel, in 15 Jahren Investitionen von 100 Milliarden US-Dollar aus den EFTA-Staaten nach Indien zu mobilisieren.

Das Abkommen gilt in beide Richtungen, aber mit sehr unterschiedlicher Wirkung. Indien baut über mehrere Jahre Zölle auf Waren aus der Schweiz ab, was Schweizer Exporteure betrifft. Für Einkäufer, die in Indien beschaffen, ist die andere Richtung entscheidend: was an der Schweizer Grenze anfällt.

Industriewaren: der Zoll war schon vorher null

Seit dem 1. Januar 2024 erhebt die Schweiz keine Zölle mehr auf Industrieprodukte, also auf Waren der Zolltarifkapitel 25 bis 97. Ausnahmen gibt es nur für einzelne Waren der Kapitel 35 und 38, die als Agrarprodukte gelten. Das gilt unabhängig vom Herkunftsland.

Keramische Pflanztöpfe, Textilien, Lederwaren, Metallteile oder Möbel aus Indien kamen damit schon vor TEPA zollfrei in die Schweiz. Wer solche Waren importiert, braucht für den Zoll keinen Ursprungsnachweis nach TEPA. Die Einfuhrsteuer (Mehrwertsteuer) von 8,1 % fällt trotzdem an, ebenso die Kosten der Zollanmeldung.

Wo TEPA tatsächlich Geld spart

Agrarprodukte sind vom Industriezollabbau ausgenommen. Hier setzt TEPA an: Die EFTA gewährt Indien unter anderem Zollkonzessionen auf verarbeitete Agrarprodukte. Für Gewürze, Tee, Reis, Öle oder Lebensmittelzutaten aus Indien lohnt sich deshalb ein Blick auf den Präferenzansatz im Tares, bevor ein Angebot kalkuliert wird.

Die Präferenz gibt es nicht automatisch. Für eine präferenzbegünstigte Einfuhr muss ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegen, und die Ware muss die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Das Dokument stellt der indische Exporteur aus. Fehlt es bei der Einfuhr, gilt grundsätzlich der Normalansatz; unter bestimmten Bedingungen erlaubt das BAZG eine provisorische Veranlagung mit nachträglicher Vorlage des Nachweises (siehe Zirkular unten). Für Agrarprodukte können zusätzlich Zollkontingente greifen, die das Bundesamt für Landwirtschaft zusammen mit dem BAZG verwaltet.

Ware aus IndienZoll SchweizEinfuhrsteuerUrsprungsnachweis nötig?
Industriewaren (Kap. 25–97), z. B. Keramik, Textilien, Metallteile0 – seit 1.1.2024, unabhängig von TEPA8,1 %Für den Zoll nein
Verarbeitete Agrarprodukte und LebensmittelJe nach Tarifnummer; mit TEPA teils reduziert oder null2,6 % oder 8,1 %Ja, für den Präferenzansatz

Die Einfuhrsteuersätze stammen vom BAZG; der reduzierte Satz von 2,6 % gilt für bestimmte Güter des Grundbedarfs, darunter Lebensmittel. Den verbindlichen Ansatz für eine konkrete Ware liefert nur der Tares mit der richtigen Tarifnummer.

Deutschland, Österreich, Frankreich: TEPA gilt dort nicht

TEPA ist ein EFTA-Abkommen. Wer in Deutschland, Österreich oder Frankreich importiert, zahlt den normalen EU-Zoll auf indische Waren. Die EU und Indien haben ihre Verhandlungen über ein eigenes Freihandelsabkommen am 27. Januar 2026 abgeschlossen. In Kraft ist es noch nicht: Rat, Europäisches Parlament und die indische Regierung müssen zustimmen. Bis dahin gelten die Sätze im EU-Zolltarif TARIC, abrufbar über das Portal Access2Markets der EU-Kommission.

Für einen Einkäufer mit Lagern in beiden Märkten heisst das: Dieselbe Palette Pflanztöpfe geht in Basel zollfrei über die Grenze, in Weil am Rhein gilt der EU-Zolltarif. Es lohnt sich, den Bestimmungsort vor der Anfrage festzulegen.

Was das für eine Anfrage bei uns bedeutet

Bei Anfragen aus der Schweiz rechnen wir das Angebot auf den Lieferort in der Schweiz. Für Industriewaren kalkulieren Sie mit null Zoll und 8,1 % Einfuhrsteuer auf den Warenwert inklusive Transport bis zum Bestimmungsort. Bei Lebensmitteln und Agrarprodukten klären wir mit dem Exporteur vorab, ob die Ware die Ursprungsregeln erfüllt und der Ursprungsnachweis mitkommt.

Bei Lieferungen in die EU nennen wir die voraussichtliche Tarifnummer, damit Ihr Spediteur oder Zollberater den Satz im TARIC prüfen kann. Eine verbindliche Zolltarifauskunft ersetzt das nicht.

Quellen

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung, keine Zoll- oder Steuerberatung. Massgeblich sind der Tares, der TARIC und die Auskunft der zuständigen Zollbehörde.