Kurz: Bei einem Import aus Indien gibt es drei Rollen. Der indische Exporteur verkauft, stellt die Rechnung und erledigt die Ausfuhr. Sie als Einkäufer sind Importeur: Sie melden die Ware in der Schweiz an, meist über einen Spediteur, und zahlen die Einfuhrsteuer. Ein Handelsvertreter wie Helvinda vermittelt zwischen beiden und ist Ihr Ansprechpartner vor Ort, ohne selbst Ware zu kaufen.
Die drei Rollen
| Rolle | Wer | Zuständig für |
|---|---|---|
| Exporteur | Das indische Unternehmen, das die Ware herstellt oder handelt | Angebot, Produktion, Verpackung, Handelsrechnung, Ausfuhrabfertigung in Indien, Ursprungsnachweis falls nötig |
| Importeur | Ihr Unternehmen in der Schweiz | Zollanmeldung, Einfuhrsteuer, Einhaltung der Schweizer Produktvorschriften, Weiterverkauf |
| Handelsvertreter | Helvinda, Basel | Lieferantenauswahl, Angebote und Muster, Klärung von Spezifikationen, Nachverfolgung bis zur Lieferung |
Der Vertrag kommt direkt zwischen Exporteur und Importeur zustande. Der Handelsvertreter wird vom Exporteur per Provision bezahlt. Für Sie bedeutet das: ein Ansprechpartner in Ihrer Zeitzone und Sprache, aber eine Rechnung direkt vom Hersteller.
Ablauf einer ersten Bestellung
- Anfrage: Produkt, ungefähre Menge, Lieferort in der Schweiz und gewünschter Zeitraum. Aus unserem Keramikkatalog genügen die Artikelnummern (HV-…).
- Angebot: Preis, Mindestmenge, Verpackung, Lieferzeit und Lieferbedingung (Incoterm). Die Lieferbedingung legt fest, bis wohin der Exporteur Transport und Risiko trägt.
- Muster: Bei neuen Artikeln kommen zuerst Muster, bevor produziert wird. Abweichungen werden jetzt geklärt, nicht nach der Ankunft des Containers.
- Bestellung und Produktion: Bestellung beim Exporteur, Zahlung nach vereinbarten Bedingungen.
- Versand: Der Exporteur übergibt Handelsrechnung, Packliste und Frachtpapier (Konnossement bei Seefracht, Luftfrachtbrief bei Luftfracht).
- Einfuhr: Ihr Spediteur meldet die Ware beim BAZG an. Sie zahlen die Einfuhrsteuer und erhalten die Ware.
Welche Lieferbedingung passt?
Die Incoterms 2020 regeln zwei Dinge getrennt: wer welche Kosten trägt und wo das Risiko auf den Käufer übergeht. Bei Ware aus Indien begegnen einem vor allem diese Klauseln:
- FCA (benannter Ort in Indien): Der Exporteur übergibt die Ware, für die Ausfuhr abgefertigt, an Ihren Frachtführer am vereinbarten Ort, etwa am Containerterminal. Ab dort tragen Sie Kosten und Risiko.
- FOB (Verschiffungshafen): Wie FCA, aber die Übergabe erfolgt an Bord des Schiffes. Die Klausel ist für Seefracht gedacht; bei Containern empfiehlt die ICC eher FCA.
- CIF (Bestimmungshafen): Der Exporteur bezahlt Fracht und Versicherung bis zum Hafen in Europa. Das Risiko geht aber schon bei der Verladung in Indien auf Sie über.
- DAP (benannter Ort, z. B. Ihr Lager): Der Exporteur trägt Kosten und Risiko bis zur Ankunft am vereinbarten Ort, unverzollt. Einfuhrabfertigung und Einfuhrsteuer bleiben bei Ihnen.
Mit FOB oder FCA behalten Sie die Wahl von Spediteur und Reederei, was sich lohnt, wenn Sie bereits Fracht aus Asien bündeln. CIF oder DAP sind für einen ersten Import einfacher. Bei all diesen Klauseln bleiben Sie Importeur. Nur bei DDP („geliefert verzollt“) übernimmt der Exporteur auch die Einfuhr in der Schweiz; in unserem Modell ist der Einkäufer der Importeur.
Was an der Schweizer Grenze anfällt
Für Industriewaren wie Keramik, Textilien oder Metallteile fällt seit dem 1. Januar 2024 kein Zoll mehr an. Die Einfuhrsteuer von 8,1 % wird auf den Wert der Ware berechnet, einschliesslich der Transportkosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz. Dazu kommen die Gebühren Ihres Spediteurs für die Zollanmeldung. Die Einfuhrsteuer können mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen als Vorsteuer abziehen.
Bei Lebensmitteln und Agrarprodukten ist die Rechnung komplizierter: Hier gibt es Zölle, teils Kontingente, und seit dem 1. Oktober 2025 Präferenzen aus dem Freihandelsabkommen EFTA–Indien. Die Details stehen in unserem Beitrag zum Abkommen.
Was Sie als Importeur klären sollten
- Spediteur: Wer meldet die Ware an? Die Zollanmeldung übernimmt in der Praxis meist ein Spediteur oder Zolldienstleister.
- Produktvorschriften: Der Importeur ist für die Einhaltung der Schweizer Vorschriften verantwortlich, etwa bei Kennzeichnung, Chemikalien oder Lebensmittelkontakt. Welche Regeln gelten, hängt vom Produkt ab; wir holen die Unterlagen des Herstellers vor der Bestellung ein.
- Zahlung: Anzahlung und Restzahlung, Akkreditiv oder Zahlung gegen Dokumente. Das wird im Angebot festgelegt.
- Lieferort: Schweiz oder EU. Die Kosten an der Grenze unterscheiden sich, siehe oben.
Quellen
- BAZG: Einfuhrsteuer – Steuerobjekt und Steuersätze
- BAZG: Bemessungsgrundlagen der Einfuhrsteuer
- SECO: Aufhebung der Industriezölle
- ICC: Incoterms-Regeln
- ICC Academy: C- und D-Klauseln der Incoterms 2020
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung, keine Zoll- oder Steuerberatung.